Versicherungen mögen keine Gutachter

Das Gutachten nach einem Haftpflichtschaden ist eine Selbstverständlichkeit und gilt als Teil des zu ersetzenden Schadens. Dieser Umstand wurde vom Gesetzgeber zum Zwecke der „Waffengleichheit“ zwischen Unfallopfer und Versicherung so festgelegt. Jedoch versuchen unseriöse Versicherungen Unfallgeschädigte regelmäßig davon abzubringen Gutachten erstellen zu lassen und empfehlen stattdessen lieber einen Kostenvoranschlag aus der Werkstatt beizubringen.

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Reinigungskosten sind zu erstatten

Im Rahmen eines Gutachtens für einen Haftpflichtschaden muss unter anderem auch festgestellt werden ob eine Fahrzeugreinigung, sprich Fahrzeugwäsche, erforderlich ist um den Zustand wiederherzustellen, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (BGB §249). Ist dies der Fall, so muss diese Kostenposition von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung auch erstattet werden. Das Amtsgericht Konstanz musste in einem solchen Fall...

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Prüfbericht ohne Fahrzeugbesichtigung ist nicht relevant

In nahezu jedem Haftpflichtschadenfall versenden Versicherungen sogenannte „Prüfberichte“ um berechtigte Schadenersatzansprüche zu behindern. Hierbei wird üblicher Weise ohne die Besichtigung des Fahrzeugs automatisiert behauptet, dass verschiedene Reparaturkosten nicht anfallen würden. In der Regel werden diese Ausführungen nicht von Sachverständigen erstellt, sondern automatisiert bzw. lediglich von einfachem Personal entsprechend der Dienstanweisung der entsprechenden Versicherung gefertigt. Die Versicherungen berufen sich im Rahmen der...

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Probefahrtkosten müssen erstattet werden

Nach einer Unfallschadenreparatur kann es zahlreiche technische Gründe für eine Probefahrt geben. Beispielweise wird nach einem entsprechenden Schaden das Radarsystem des Tempomaten oder auch der Spurhalteassistent im Verkehr getestet werden müssen. Dieses ist jedoch mit einer Runde auf dem Hof nicht getan. Auf Grund des entsprechenden Aufwandes wird dieser entsprechend zulässiger Weise in Rechnung gestellt, um die Sicherheit...

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Pauschales bestreiten der Stundenverrechnungssätze durch Versicherung ist unzureichend

Im konkreten Fall betrug der Schaden laut Gutachten 5189,13 EUR netto, welchen der Geschädigte fiktiv ersetzt haben wollte. Nachdem die Versicherung zuerst gar nichts begleichen wollte, argumentierte diese dann später mit durchschnittlich üblichen Marktpreisen über Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten und verweigerte weiterhin die Schadenbegleichung.

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Keine Wartepflicht auf weiteres Restwertgebot durch die Versicherung

Immer wieder kommt es vor, dass ein durch einen Haftpflichtschaden beschädigtes Fahrzeug abgeschafft und somit der Weg der Totalschadenabrechnung gewählt wird. Hierbei stellt sich für so manchen die Frage, ob es zulässig ist das Fahrzeug entsprechend der Restwertermittlung aus dem Gutachten zu verkaufen oder ob ggf. die zur Zahlung verpflichtete Versicherung zuerst darüber informiert werden muss.

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Keine Neu-für-Alt Abzüge bei einem Haftpflichtschaden

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es für den Kläger zunächst unzumutbar wäre, den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen. Es könne nicht vom Kläger verlangt werden, dass dieser für seine engsten Familienangehörigen in einem derart sensiblen Bereich wie dem Schutz vor mitunter schwerwiegenden Verletzungen aufgrund der Gefahren des Straßenverkehrs auf einen Kindersitz zurückzugreifen, dessen Vorgeschichte der Kläger nicht kennt.

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