Auch im Rahmen einer fiktiven Schadenabrechnung, wenn also nicht repariert werden soll, sind die Kosten der Probefahrt erstattungsfähig. Das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen bestätigt diesen Umstand..
Im konkreten Fall betrug der Schaden laut Gutachten 5189,13 EUR netto, welchen der Geschädigte fiktiv ersetzt haben wollte.
Nachdem die Versicherung zuerst gar nichts begleichen wollte, argumentierte diese dann später mit durchschnittlich üblichen Marktpreisen über Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten und verweigerte weiterhin die Schadenbegleichung.
Eine Beilackierung ist heutzutage bei entsprechendem Schadenbild bei rund 98% aller Farbtöne notwendig um ein ordnungsgemäßes Lackierergebnis zu gewährleisten.
In Folge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls ließ der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug beweissichernd begutachten. Der Geschädigte wählte die fiktive Abrechnung des Schadens.