Reinigungskosten sind zu erstatten

Der Sachverhalt:

Im Rahmen eines Gutachtens für einen Haftpflichtschaden muss unter anderem auch festgestellt werden ob eine Fahrzeugreinigung, sprich Fahrzeugwäsche, erforderlich ist. Diese dient um den Zustand wiederherzustellen, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (BGB §249).

Von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung muss diese Kostenposition so wie auch in diesem Fall erstattet werden.

Das Amtsgericht Konstanz musste in einem solchen Fall urteilen (27.11.2016  9C597/16) nachdem die Versicherung diese Kosten nicht erstatten wollte.

Die Klage auf Kostenersatz gegen die Versicherung hatte Erfolg.

Die Position der Fahrzeugreinigung war bereits im beweissichernden Gutachten festgelegt worden.

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug entsprechend dem Gutachten reparieren lassen. Dementsprechend forderte nun von der gegnerischen Versicherung den Ersatz seiner Reparaturkosten einschließlich der Position Fahrzeugreinigung.

Der Geschädigte hatte die vollständige Reparaturrechnung seiner Unfallreparatur bereits beglichen.

Insbesondere deswegen reichte das einfache Bestreiten der Erforderlichkeit durch die Versicherung über diese Rechnungsposition nicht aus um die Zahlung erfolgreich vor Gericht abwehren zu können.

Das Prognose- und Werkstattrisiko trägt die Versicherung des Schädigers.

Tipp:

Es empfiehlt sich in derartigen Fällen immer, den noch offenen Rechnungsbetrag vor Prozessbeginn entsprechend auszugleichen.

So kann der gegnerischen Versicherung eine beliebte Möglichkeit genommen werden. Durch ein einfaches Bestreiten von Rechnungspositionen das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen, bzw. diese darüber zu verwehren.

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