Versicherungen mögen keine Gutachter

Sachverhalt:

Das Gutachten nach einem Haftpflichtschaden ist eine Selbstverständlichkeit und gilt als Teil des zu ersetzenden Schadens. Dieser Umstand wurde vom Gesetzgeber zum Zwecke der „Waffengleichheit“ zwischen Unfallopfer und Versicherung so festgelegt.

Jedoch versuchen unseriöse Versicherungen Unfallgeschädigte regelmäßig davon abzubringen Gutachten erstellen zu lassen. Es wird allzu gerne empfohlen stattdessen lieber einen Kostenvoranschlag aus der Werkstatt beizubringen.

Ein Gutachten ist der einzige Weg den Schaden später noch rechtssicher beweisen zu können. Ebenfalls um sich gegen mögliche Kürzungsversuche der Versicherung überhaupt ernsthaft wehren zu können. Zudem werden ausschließlich im Gutachten alle Schadenpositionen wie z.B. auch die Wertminderung ermittelt und beweissichernd festgehalten.

Es ist verständlich, dass weniger seriöse Versicherer kein Interesse daran haben, dass einem Unfallopfer alle Ansprüche bekannt sind und durchsetzungsfähig werden.

Eine beliebte, versicherungsseitige Vorgehensweise ist es den Geschädigten einen Kostenvoranschlag beibringen zu lassen. Regelmäßig wird nach der Reparatur selbst dieser Betrag nicht vollständig beglichen. Oftmals mit dem Verweis das einzelne Reparaturschritte für unnötig erachtet werden.

Feststellung:

Der Geschädigte steht dann ohne Beweismittel (Gutachten) auf hoffnungsloser Rechtsposition und ist der Zahlungsmoral der zur Zahlung verpflichteten Versicherung frei ausgeliefert.

Mit einem beweissichernden Gutachten ist Ihre rechtliche Position selbstverständlich eine viel bessere wie unter anderem das Landgericht Memmingen am 25.02.2015 (AZ: 11 S 1713/14) urteilte.

Dazu das Gericht:

„Auch das Bestreiten der Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung ist unerheblich, nachdem der Sachverständige dies im Schadensgutachten als erforderliche Reparaturmaßnahme kalkuliert und die Reparaturfirma entsprechend repariert hat. Auch die Verbringungskosten sind ausweislich der Reparaturrechnung entstanden und zu erstatten“.

Fazit:

Haben Sie ein beweissicherndes Gutachten und lassen entsprechend Ihr Fahrzeug instand setzen ist es unerheblich, ob die Versicherung später einzelne Positionen anzweifelt. Sie ist dann trotzdem in der Zahlpflicht.

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