Keine Wartepflicht auf weiteres Restwertgebot durch die Versicherung

Sachverhalt:

Immer wieder kommt es vor, dass ein durch einen Haftpflichtschaden beschädigtes Fahrzeug abgeschafft und somit der Weg der Totalschadenabrechnung gewählt wird.

Hierbei stellt sich für so manchen die Frage, ob es zulässig ist das Fahrzeug entsprechend der Restwertermittlung aus dem Gutachten zu verkaufen oder ob ggf. die zur Zahlung verpflichtete Versicherung zuerst darüber informiert werden muss.

Verschiedene Versicherungen haben regelmäßig einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht unterstellt, wenn diese keine oder keine ausreichende Möglichkeit hatten ein eigenes Restwertgebot zu ermitteln, und anschließend die vollständige Schadenregulierung verwehrt.

Entscheidung des Gerichts:

Nun hat sich auch das Amtsgericht Lübeck am 25.04.2016 (AZ: 26 C 2975/15) der entsprechenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes angeschlossen, welches eine Wartefrist auf die Versicherung ablehnt.

Zur Begründung:

„Der Kläger hat nicht gegen seine ihm obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er sein verunfalltes Fahrzeug für den sachverständig festgestellten Restwert in Höhe von 50 Euro veräußerte…“

Info:
Der Geschädigte war ebenfalls nicht verpflichtet die Versicherung überhaupt vorab in Kenntniss zu setzten oder für die entsprechende Übermittelung des Gutachten Sorge zu tragen.

 

Hinweis:
Verzögert sich der Verkauf des Unfallfahrzeuges und die Versicherung nutzt diese Zeit um erfolgreich ein höheres Restwertangebot bereitzustellen, so muss dieses dann berücksichtigt werden um keinen eigenen finanziellen Nachteil zu riskieren.

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