Immer wieder kommt es vor, dass ein durch einen Haftpflichtschaden beschädigtes Fahrzeug abgeschafft und somit der Weg der Totalschadenabrechnung gewählt wird. Hierbei stellt sich für so manchen die Frage, ob es zulässig ist das Fahrzeug entsprechend der Restwertermittlung aus dem Gutachten zu verkaufen oder ob ggf. die zur Zahlung verpflichtete Versicherung zuerst darüber informiert werden muss.