Zweifelsohne ist die Reparatur eines sogenannten 130% Schaden für die zur Zahlung verpflichtete Versicherung ein finanzielles Ärgerniss. Würde der Geschädigte sich alternativ für ein anderes Fahrzeug entscheiden so wäre ein oftmals wesentlich geringerer Schadenersatzbetrag zu leisten...
Auch im Rahmen einer fiktiven Schadenabrechnung, wenn also nicht repariert werden soll, sind die Kosten der Probefahrt erstattungsfähig. Das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen bestätigt diesen Umstand..