Amtsgericht Aschenburg erklärt im Urteil die Bedeutung des HUK-Honorartableaus
Nach einem Haftpflichtschaden hat ein Geschädigter den Schaden zwecks Beweissicherung begutachten lassen. Danach wollte er sich wie üblich
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Nach einem Haftpflichtschaden hat ein Geschädigter den Schaden zwecks Beweissicherung begutachten lassen. Danach wollte er sich wie üblich
Am 07.06.2016 musste das Amtsgericht Halle (Saale) einen Fall urteilen (AZ: 95 C 4070/15) in welchem sich die Versicherung weigerte, ein Gutachten vollständig zu begleichen, in welchem ein Schaden von „nur“ 1109,62 EUR dokumentiert war. Nach Auffassung der Versicherung wäre dieser Betrag lediglich eine Bagatelle, derer es kein Gutachten bedürfe um den Schaden rechtssicher zu belegen.
Regelmäßig kommt es im Rahmen von Haftpflichtschadenreparaturen zu weiteren Beschädigungen, welche der Reparaturbetrieb nicht unbedingt zu verantworten hat.
Das Gutachten nach einem Haftpflichtschaden ist eine Selbstverständlichkeit und gilt als Teil des zu ersetzenden Schadens. Dieser Umstand wurde vom Gesetzgeber zum Zwecke der „Waffengleichheit“ zwischen Unfallopfer und Versicherung so festgelegt. Jedoch versuchen unseriöse Versicherungen Unfallgeschädigte regelmäßig davon abzubringen Gutachten erstellen zu lassen und empfehlen stattdessen lieber einen Kostenvoranschlag aus der Werkstatt beizubringen.
In nahezu jedem Haftpflichtschadenfall versenden Versicherungen sogenannte „Prüfberichte“ um berechtigte Schadenersatzansprüche zu behindern. Hierbei wird üblicher Weise ohne die Besichtigung des Fahrzeugs automatisiert behauptet, dass verschiedene Reparaturkosten nicht anfallen würden. In der Regel werden diese Ausführungen nicht von Sachverständigen erstellt, sondern automatisiert bzw. lediglich von einfachem Personal entsprechend der Dienstanweisung der entsprechenden Versicherung gefertigt. Die Versicherungen berufen sich im Rahmen der...
Nach einer Unfallschadenreparatur kann es zahlreiche technische Gründe für eine Probefahrt geben. Beispielweise wird nach einem entsprechenden Schaden das Radarsystem des Tempomaten oder auch der Spurhalteassistent im Verkehr getestet werden müssen. Dieses ist jedoch mit einer Runde auf dem Hof nicht getan. Auf Grund des entsprechenden Aufwandes wird dieser entsprechend zulässiger Weise in Rechnung gestellt, um die Sicherheit...
Im konkreten Fall betrug der Schaden laut Gutachten 5189,13 EUR netto, welchen der Geschädigte fiktiv ersetzt haben wollte. Nachdem die Versicherung zuerst gar nichts begleichen wollte, argumentierte diese dann später mit durchschnittlich üblichen Marktpreisen über Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten und verweigerte weiterhin die Schadenbegleichung.
Im Falle eines Haftpflichtschaden muss die zur Zahlung verpflichtete Versicherung auch für die Kosten des Rechtsanwaltes vom Geschädigten aufkommen. Am Amtsgericht Esslingen jedoch musste ein Fall (AZ: 1 C 661/17) verhandelt werden, welcher am 10.01.2018 schlussendlich im Sinne der Unfallopfer entschieden wurde.
Immer wieder kommt es vor, dass ein durch einen Haftpflichtschaden beschädigtes Fahrzeug abgeschafft und somit der Weg der Totalschadenabrechnung gewählt wird. Hierbei stellt sich für so manchen die Frage, ob es zulässig ist das Fahrzeug entsprechend der Restwertermittlung aus dem Gutachten zu verkaufen oder ob ggf. die zur Zahlung verpflichtete Versicherung zuerst darüber informiert werden muss.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es für den Kläger zunächst unzumutbar wäre, den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen. Es könne nicht vom Kläger verlangt werden, dass dieser für seine engsten Familienangehörigen in einem derart sensiblen Bereich wie dem Schutz vor mitunter schwerwiegenden Verletzungen aufgrund der Gefahren des Straßenverkehrs auf einen Kindersitz zurückzugreifen, dessen Vorgeschichte der Kläger nicht kennt.