Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

Sachverhalt:

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Haftpflichtschadenreparaturen zu weiteren Beschädigungen. Oftmals hat der Reparaturbetrieb diese nicht unbedingt zu verantworten.

So entschied auch das Amtsgericht Stuttgart am 06.07.2018 (AZ: 15 C 3863/17) in einem derart gelagerten Fall wie folgt:

„Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. […] Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. […]

Fazit:

Lässt sich beispielsweise ein Bauteil entgegen der Herstellervorgabe nicht beschädigungsfrei ausbauen, so muss die zur Zahlung verpflichtete Versicherung auch diesen Mehraufwand erstatten.

Der seriöse Reparaturbetrieb verständigt in solchen Fällen umgehend den Gutachter, so dass dieser unter Umständen unter Verwendung von bereitgestellten Fotos, zeitnah eine Reparaturerweiterung erstellt und damit die Versicherung in Kenntnis setzt.

Eine Reparaturerweiterung ist nur im Zusammenhang mit einem Gutachten vorgesehen, nicht aber bei einem Kostenvoranschlag. Daher ist es ratsamer einen Unfallschaden immer begutachten zu lassen.

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