Beilackierungskosten sind auch fiktiv zu erstatten

Sachverhalt:

Eine Beilackierung ist heutzutage bei entsprechendem Schadenbild bei rund 98% aller Farbtöne notwendig. Im grunde genommen ist ein ordnungsgemäßes Lackierergebnis nur so zu gewährleisten.

Hierbei wird beispielsweise beim Ersatz eines Kotflügels die nebenliegende Tür mit bei-lackiert. Ein voraussichtlicher Farbunterschied für das menschliche Auge wird so verhindert.
Der Anspruch hierauf wird vom BGB §249 gesichert in welchem festgelegt ist wie der Zustand nach der Reparatur zu sein hat.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Bedeutet:

Hat also vorher kein Farbunterschied vorgelegen, so besteht der gesetzlich belegte Anspruch für den Geschädigten, dass dieses auch nach der Reparatur nicht gegeben sein darf.

Jedoch versuchen die weniger seriösen Versicherungen regelmäßig hierbei die Kosten der Beilackierung zu unterschlagen. Insbesonders dann wenn der Schaden fiktiv  – sprich ohne tatsächliche Reparatur – abgerechnet werden soll.

Das Amtsgericht München urteilte hierzu am 20.04.2017 (AZ: 344 C 17142/16):

Der Abzug betreffend der Beilackierungskosten ist nicht gerechtfertigt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen XXX im Verfahren 33 C 15171/15 ist nämlich, wie vom Gericht darauf hingewiesen, gerichtsbekannt, dass in 98% aller Fälle bei hellen Metalliclackierungen der Farbton nicht genau hinzukriegen ist.

Am ehesten werde der Farbton noch bei dunklen Metalliclackierungen getroffen, aber auch da läge die Trefferquote lediglich bei 30%. In den übrigen Fällen sei ein Farbtonunterschied sichtbar.

Das Klägerfahrzeug hat die Farbe „orientblau metallic“, sodass eine Beilackierung erforderlich ist.

Fazit:

Es ist also nicht relevant ob es tatsächlich zu einer Reparatur kommt, um die Kosten der Beilackierung laut Gutachten beanspruchen zu können. Entscheidend ist lediglich ob die Kosten für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich wären.

Info:

Unsere eigenen durch die IMD-NET GmbH verifizierten Sachverständigen dokumentieren für Sie grundsätzlich den Anspruch auf Beilackierung und legen in jedem Gutachten entsprechende Beweise fest, so dass Ihnen hier kein Anspruch verloren gehen kann.

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