Das Gutachten nach einem Haftpflichtschaden ist eine Selbstverständlichkeit und gilt als Teil des zu ersetzenden Schadens. Dieser Umstand wurde vom Gesetzgeber zum Zwecke der „Waffengleichheit“ zwischen Unfallopfer und Versicherung so festgelegt.
Jedoch versuchen unseriöse Versicherungen Unfallgeschädigte regelmäßig davon abzubringen Gutachten erstellen zu lassen und empfehlen stattdessen lieber einen Kostenvoranschlag aus der Werkstatt beizubringen.
Ein Anrecht auf Nachbesichtigung kann lediglich dann bestehen, wenn substantiierte Einwendungen gegen das Schadensgutachten vorgebracht werden können, die die Nachbesichtigung erforderlich machen würden, was regelmäßig nicht der Fall ist.