Probefahrtkosten müssen erstattet werden
Sachverhalt:
Immer wieder verweigern weniger seriöse Versicherungen die Erstattung der Kosten einer Probefahrt.
Technische Erklärung:
Nach einer Unfallschadenreparatur kann es zahlreiche technische Gründe für eine Probefahrt geben. Beispielweise wird nach einem entsprechenden Schaden das Radarsystem des Tempomaten oder auch der Spurhalteassistent im Verkehr getestet werden müssen.
Dieses ist jedoch mit einer Runde auf dem Hof nicht getan. Auf Grund des entsprechenden Aufwandes wird dieser entsprechend zulässiger Weise in Rechnung gestellt, um die Sicherheit im späteren Fahrbetrieb überhaupt zu sichern.
Entscheidung des Gerichts:
Über das Argument der Versicherungen, Probefahrten müssen eine kostenfreie Serviceleistung der Werkstatt sein und bedürfen entsprechend keiner Berechnung, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 01.02.2017 (AZ: 31 C 277/16) wie folgt entschieden:
Nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. handelt es sich bei einer Geräuschfahrt nicht um eine beiläufig erbringbare bloße Serviceleistung, sondern um die Erfüllung der Werkunternehmerpflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werks.
Sie diene der Überprüfung der Reparatur auf ihre fach- und sachgerechte Ausführung. Sofern eine solche Geräuschfahrt nicht vorgenommen wird, laufe der Geschädigte Gefahr, erneut vorstellig werden zu müssen.
Tipp:
Ihr Sachverständiger von Ihr-Bester-Gutachter ermittelt für Sie in jedem Gutachten die Notwendigkeit einer Probefahrt und belegt diese entsprechend im beweissichernden Gutachten für Sie.
So haben Sie stets die beste Ausgangslage um Ihren Anspruch hierauf auch durchsetzen zu können.