Das Prognoserisiko trägt der Schädiger

Sachverhalt:

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungen einzelne Positionen aus einer durchgeführten Haftpflichtschadenreparatur nicht vollständig ausgleichen wollen. Dieses obwohl besagte Positionen bereits im beweissichernden Gutachten aufgeführt waren.

Urteil des AG Überlingen:

So urteilte das Amtsgericht Überlingen am 03.02.2017 (AZ: 1 C 215/16) über einen derart gelagerten Fall. In diesem hat die Versicherung 62,12 EUR aus einer Schadenrechnung nicht begleichen wollen da sie der Meinung war, es ginge auch billiger.

Das Gericht entschied, dass die Versicherung den geforderten Restbetrag begleichen muss.

Begründung des Amtsgerichts:

Der zu ersetzende Schaden richtet sich in erster Linie nach den tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur sofern der Geschädigte seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung berücksichtigt hat. In diesem Fall ist es so gewesen stellte das Gericht fest.

Der Geschädigte hatte einen geeigneten, unabhängigen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt. Das Gutachten ist die Basis auf der später die Reparatur beauftragt wurde.

Da der Schädiger bzw. dessen Versicherung das Prognoserisiko trägt, erstreckt sich dessen Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten auch auf eventuelle Mehrkosten, welche ohne Schuld des Geschädigten im Rahmen der Reparatur entstehen.

Dies gilt selbstverständlich auch für die durch die Reparatur entstandenen Verbringungskosten zur Lackiererei. Ebenfalls sind die Kosten der Probefahrt nach Abschluss der Reparatur sowie das Auslesen des Fehlerspeichers erstattungspflichtig.

Der Klage wurde daher in vollem Umfang stattgeben.

Tipp:

Als Geschädigter sind Sie mit einem Gutachten wie es unsere durch die IMD-NET GmbH verifizierten Gutachter für Sie erstellen, auf der sicheren Seite. Sie können entsprechend dem Gutachten bedenkenlos Ihren Reparaturschaden in Reparatur geben ohne das Risiko befürchten zu müssen, einen Teil der Kosten nicht beanspruchen zu können.

Selbstverständlich können Sie sich auf Grundlage des Gutachtes den Schaden wahlweise auch auszahlen lassen und das Geld danach beliebig verwenden.

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