Geschädigter darf den Gutachter selbst bestimmen

Ausgangssituation:

Eine wenig seriöse Taktik von bestimmten Versicherern ist es, dem Unfallopfer einzureden, dass es für die Kosten des Gutachters festgelegte Preise gäbe. Es wird impliziert, dass höhere Kosten nicht erstattungsfähig wären und gleichzeitig dabei auf gutachterliche Vertragspartner der Versicherung verwiesen.

Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Kempten (AZ: 4 C 937/17 vom 07.11.2017) stellte hierzu nicht als erstes Gericht fest, dass dieses nicht der Fall ist!

Im hier strittigen Fall weigerte sich die beklagte Versicherung die gesamten Gutachterkosten zu übernehmen.

Die Versicherung erstattete lediglich 280 EUR freiwillig. Dieses mit der Begründung, dass der versicherungseigene gutachterlicher Vertragspartner für diesen Preis ein Gutachten hätten erstellen können.

Begründung des Gerichts:

Auch das Amtsgericht in Kempten stellt fest, dass der Geschädigte sich nicht auf ein solches Angebot der gegnerischen Versicherung einlassen muss.

Der Geschädigte darf den unabhängigen Gutachter selbst bestimmen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Marktforschung über die Preisgestaltung von Gutachtern zu betreiben. Er kann sich den üblichen Preis für dessen Dienstleistung selbstverständlich von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung ersetzen lassen.

Damit liegt ebenfalls kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Im hier strittigen Fall betrug der Gesamtpreis des Gutachtens 605,35 EUR, von denen die Versicherung lediglich 280€ freiwillig zahlte. Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der restlichen 325,35 EUR.

Info:

Unsere durch die IMD-NET GmbH verifizierten Gutachter rechnen grundsätzlich entsprechend der im Auftrag abgedruckten Preisliste ab. So ist stets gewährleistet das es keine unangenehme Überraschung im Nachhinhein geben kann.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich im Schadenfall auf ein neutrales und rechtssicheres Gutachten unserer Gutachter stützen zu können.

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