Der Geschädigte darf den unabhängigen Gutachter selbst bestimmen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Marktforschung über die Preisgestaltung von Gutachtern zu betreiben und kann sich den üblichen Preis für dessen Dienstleistung selbstverständlich von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung ersetzen lassen.