Reinigungskosten sind zu ersetzen

Das AG Bochum hat zutreffend geurteilt:

Bei den zur Zahlung verpflichteten Haftpflichtversicherern kommt es insbesondere bei den Nebenkosten einer Reparatur immer wieder zu Uneinigkeiten

Die Reinigungskosten des Fahrzeuges sind unter anderem ein regelmäßiges Streitthema, Kosten welche im Rahmen vieler Reparaturen zweifelsohne erforderlich sind um entsprechende Arebeiten zu verrichten.

In manchen Fällen stellt letztendlich ein Gericht die Zahlungpflicht fest, damit der Geschädigte die ihm rechtmäßig zustehende Schadenersatzleistung auch erhält. Das Amtsgericht Bochum (47 C 384/16) hat beispielsweise festgestellt und entsprechend geurteilt, dass diese Rechnungsposition selbstverständlich zu ersetzen ist.

Begründung:

In dem hier vorliegenden Fall ist von der Haftpflichtversicherung wie folgt argumentiertworden: Die Verunreinigung ist nicht unmittelbar durch den Unfall entstanden sondern eine Folge der Reparaturarbeiten und somit nicht ersatzfähig.

Das AG Bochum hat jedoch richtiger Weise festgestellt: Dieses ist nicht von Bedeutung ist, da die Reparatur eine Folge des Unfallereignisses darstellt in dessen Folge wiederum die Reinigung von Nöten gewesen ist.

Wäre es also nicht zum Unfall gekommen, wäre auch die entsprechende spätere Reinigung nicht erforderlich gewesen. Somit ist die Erforderlichkeit der Reinigung sehr wohl auf das in Rede stehende Unfallereignis zurück zu führen.

Tipp:

Selbstverständlich ist es möglich alles, wenn nötig gerichtlich klären zu lassen. Leider ist der Weg oft langwierig und alles andere als nervenschonend. Oftmals reicht es schon aus, wenn ein Gutachten nicht optimal formuliert ist um Rechtstreitigkeiten unnötig herbeizuführen.

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