BGH sagt ja zur Dashcam

Sachverhalt:

In vielen Ländern sind Dashcams in Fahrzeugen eine Selbstverständlichkeit, um im Falle eines Unfalls den Unfallhergang und damit ggf. die eigene Unschuld belegen zu können.

Auch in Deutschland erfreuen sich diese schon preiswert zu erwerbenden Geräte zunehmender Beliebtheit. Jedoch weigerten sich bis dato nahezu alle Gerichte diese Aufnahmen als Beweismittel zu nutzen und machten so aus vielen Unfallopfern einfach Täter.

So auch das Amts- und Landgericht Magdeburg. Allerdings gab letzeres wenigstens den Weg zum Bundesgerichtshof frei, so dass dieser ein Grundsatzurteil für zukünftige entsprechend gelagerte Fälle bestimmen konnte

Das Amtsgericht:

Nach einem Zusammenstoß konnte der Fahrer, welcher als Kläger auftrat nicht beweisen, welche Spur er tatsächlich zum Unfallzeitpunkt befahren hatte.

Seine Beifahrerin konnte sich nicht sicher erinnern. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte ebenfalls zu keinem endgültigen Ergebnis kommen. Beide Varianten, die des Klägers sowie die des Beklagten, waren möglich.

Das Amtsgericht Magdeburg (Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15) gab dem Kläger eine 50% Teilschuld und kam dem Angebot das Dashcam Video zu nutzen nicht nach.

Das Landgericht Magdeburg:

Der Kläger ging vor dem Landgericht Magdeburg (Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17) schließlich in die nächste Instanz. Hier untersagte das LG Magdeburg die Verwendung des Dashcam Video als Beweismittel, da es hier meinte einen Verstoß gegen den Datenschutz des Unfallgegners zu erkennen. Es wurde ein Beweisverbot erteilt.

Jedoch ließ das LG Magdeburg die Revision zu, so dass dem Kläger der Weg zum Bundesgerichtshof freistand.

Der Bundesgerichtshof:

Am 15.05.2018 hat der Bundesgerichtshof dann zur Nutzung einer Dashcam als Beweismittel geurteilt (AZ: VI ZR 233/17). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur Neuverhandlung an jenes zurückverwiesen.

Der BGH stellte fest, dass die vorgelegte Videoaufnahme gegen den Datenschutz verstößt, da der Kläger hierfür keine vorherige Erlaubnis des Beklagten eingeholt hatte.

Zumindest eine permanente anlasslose Aufzeichnung der gesamten Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht notwendig.

Es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung, welche lediglich das Unfallgeschehen zeigt zu erstellen. Beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und dem Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Anmerkung: (dieses ist bei vielen Dashcams bereits der Standard).

Weiterhin entschied der BGH, dass die Videoaufzeichnung dennoch als Beweismittel verwertbar ist. Ferner führe die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung in einem Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.

Fazit:

Eine Dashcam kann Ihnen in entsprechenden Fällen als wertvoller Zeuge dienen, aber es sind bestimmte Grundsätze zu beachten. Es sollte sichergestellt sein, dass nur dann Bilder gespeichert werden, wenn es auch zu einem Schadenereigniss kommt. Moderne Dashcams haben entsprechende Erschütterungssensoren, die dieses erkennen.

Das kontinuierliche Filmen und Speichern von Videomaterial wäre illegal um mit diesen Aufnahmen beispielsweise Verkehrsvergehen anderer zu belegen und anzuzeigen. Hierbei würde sich der Filmer selber des Verstoßes gegen den Datenschutz strafbar machen.

Die eigene Unschuld mit einer solchen Technik zu belegen ist laut dem BGH unter bestimmten Voraussetzungen also möglich, jedoch ist es weiter untersagt beliebige Aufnahmen zu fertigen, oder sich gar als „Hilfssheriff“ zu betätigen.

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