Amtsgericht Aschenburg erklärt im Urteil die Bedeutung des HUK-Honorartableaus

Sachverhalt:

Nach einem Haftpflichtschaden hat ein Geschädigter den Schaden zwecks Beweissicherung begutachten lassen. Danach wollte er sich wie üblich und vom Gesetzgeber vorgegeben die Kosten der Begutachtung von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung ersetzen lassen.

Der Gutachter hatte nach der BVSK-Liste seine Kosten berechnet.

Die zur Zahlung verpflichtet Versicherung erstatte jedoch einen Betrag von 114,82 EUR nicht. Die Versicherung begründete dieses Vorgehen dementsprechend mit einer selbst ausgedachten Preisliste, welche sie HUK-Honorartableau nennt.

Urteil des AG Aschaffenburg:

Das Amtsgericht Aschaffenburg urteilte am 07.06.2016 (123 C 481/16) über diesen Vorgang.

Das Gericht entschied, dass Abzüge von der Sachverständigenrechnung nicht zu machen wären, so dass der Kläger den von der Beklagten bislang nicht ausgeglichenen noch offenen Restbetrag von 114,82 EUR aus abgetretenem Recht verlangen kann.

Info:

Das von der HUK-COBURG-Gruppe immer wieder zu Grunde gelegte HUK-Tableau ist bei einem Haftpflichtschaden kein geeigneter Maßstab zur Abrechnung von freien Sachverständigen.

Es handelt sich lediglich um einen jeweiligen Wunschbetrag der Versicherung, welchen diese sich einfach ausgedacht hat. Rechtlich hat dieses HUK-Tableau keinerlei Bedeutung, wie auch schon der BGH feststellte.

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