Ab- und Anmeldekosten durch Zulassungsdienst
Kosten eines Zulassungsdienst
Kommt es zur Totalschadenabrechnung und damit Ersatzanschaffung für den Unfallwagen, so entstehen An- und Abmeldekosten. Diese gehören bekannterweise ebenfalls zu den Schadenkosten und müssen von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung ersetzt werden. Soweit nichts Neues.
Was aber, wenn der Unfallgeschädigte keine Zeit oder Möglichkeit hat die oftmals zeitraubende Ab- und Anmeldung selber erledigen zu können? Was ist, wenn dieser stattdessen einen entsprechenden Zulassungsdienst mit dieser Aufgabe beauftragt?
Hat die gegnerische Versicherung diese Kosten dann ebenfalls zu tragen? Kann vom Unfallopfer rechtmäßig erwartet werden, dass es diese Arbeit grundsätzlich eigenständig erledigt?
Dieser Frage nahm sich das Amtsgericht Syke in der Nähe von Bremen an.
Das Gericht
Im konkreten Fall hatte das Unfallopfer einen Zulassungsdienst mit der Ab- und Anmeldung beauftragt. Hierfür waren nachweislich Kosten über 155 EUR entstanden. Die Versicherung war jedoch nur bereit einen Betrag von 60 EUR zu erstatten.
Die fehlende Differenz in Höhe von 95 EUR klagte das Unfallopfer schlussendlich beim zuständigen Amtsgericht in Syke bei Bremen ein.
Dort wurde in der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Unfallopfers entschieden. Das entsprechende Urteil (24C 469/18) wurde am 19.12.2018 verkündet. Hierbei wurde explizit festgestellt, dass das Unfallopfer auch im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet ist, sich selber um die Ab- und Anmeldung zu kümmern.
Zudem wurde berücksichtigt, dass eine eigenständige Anmeldung mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verzögerung bezüglich der Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges geführt hätte. Das Unfallopfer müsse dieses nicht zur finanziellen Entlastung der Versicherung in Kauf nehmen.
Hinweis
Um etwaige Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld möglichst zu vermeiden und zudem besonders gut aufgestellt zu sein, enthalten alle hierfür relevanten Gutachten unserer Sachverständigen bereits einen Nachweis über den entsprechenden Kostenumfang.
Kommt es dann zu einer Ab- Anmeldung können Sie diese Kosten bereits im Vorfeld gutachterlich belegen. So kann Ihnen manch ein Gerichtsverfahren einfach und zuverlässig erspart bleiben!