Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es für den Kläger zunächst unzumutbar wäre, den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen. Es könne nicht vom Kläger verlangt werden, dass dieser für seine engsten Familienangehörigen in einem derart sensiblen Bereich wie dem Schutz vor mitunter schwerwiegenden Verletzungen aufgrund der Gefahren des Straßenverkehrs auf einen Kindersitz zurückzugreifen, dessen Vorgeschichte der Kläger nicht kennt.