Unfall – Kein Nachbesichtigungsrecht für die Versicherung?

Zum Sachverhalt

Für eine gegnerische Versicherung besteht kein grundsätzliches Recht auf Nachbesichtigung. Auch wenn diese ein solches immer wieder vehement einfordern.

Ein Anrecht auf Nachbesichtigung kann lediglich dann bestehen, wenn substantiierte Einwendungen gegen das Schadensgutachten vorgebracht werden können, die die Nachbesichtigung erforderlich machen würden. Dieses ist regelmäßig nicht der Fall!

Urteil des Amtsgericht

Das Amtsgericht Fürstenwalde urteilte am 12.03.2009 (AZ: 12 C 329/08): Der Versicherung ist es nicht erlaubt, die Kosten der Reparatur welche wie im Gutachten festgestellt waren zu kürzen, da es Ihr durch den Geschädigten nicht gestattet wurde eine Nachbesichtigung des Reparaturschaden durchzuführen zu lassen, welcher geringer als der Wiederbeschaffungswert gewesen war.

Das Gericht stellte fest, die Klage ist begründet.

Ferner stellte das Gericht fest:

Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt, zu welchem beide Beträge gegenübergestellt werden.

In diesem Moment wird die Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung getroffen. Dieses war der Zeitpunkt der Reparaturbeauftragung.

Die Tatsache, dass die Reparaturkosten später geringfügig höher ausfielen und somit eine Totalschadenabrechnung für die Versicherung – nachträglich betrachtet – kostengünstiger gewesen wäre ist nicht von Bedeutung.

Der Schädiger bzw. dessen Versicherung tragen sowohl das Prognoserisiko als auch das Reparaturrisiko.

Insoweit lag und liegt hier kein sogenannter 130-Prozent-Fall vor. Daraus folgt, dass der Versicherung kein Nachbesichtigungsrecht unter rechtlichen Gesichtspunkten zugestanden hat.

Tipp für Sie

Lassen Sie ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem beauftragten Rechtsanwalt keine Nachbesichtigung zu. In vielen Fällen dienen Nachbesichtigungen den Versicherungen lediglich dazu, Sie als Geschädigten um Ihre berechtigten Ansprüche zu bringen.

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